Der Verlag: Edition ReSource
oder auch:
ENTHUSIASMUS
Gesellschaft zur Förderung der Literatur

Gemeinnütziger Verein zur Förderung von alter und neuer Literatur
Lesungen - Vorträge - Veröffentlichungen - Mitschnitte von Lesungen - Medienforschung - etc - etc

Anschrift:   c/o Franz Josef Knape - Ulrichsgasse 9 - 86150 Augsburg
Tel.: 0821-5083735   -   Fax: 0821-5083734   -   Email: Knape.Augsburg@t-online.de

Edition Re/Source                                    Reihe Mitschnitt

E X P O S É :

Die Idee ist: Einen Verein zu schaffen, der Energien bündelt und Geld herbeischafft (da gibt es ja mehrere Möglichkeiten). Vor allen Dingen: Wenn schon wichtige und sinnvolle Dinge getan werden, dann sollte man nicht auch noch dafür bestraft werden, indem einem andauernd Steine in den Weg gelegt werden. Der Verein könnte (z.B.) versuchen, ein Projekt etwas umfassender auf die Beine zu stellen. So wie es jetzt schon (ein wenig chaotisch und etwas uneffizient) geschieht. Nicht nur eine Lesung eines wichtigen Textes organisieren, sondern weitergehen im Sinne einer umfassenderen und ergiebigeren ‘Verwertung’: ein erster Schritt waren die Kassetten ...:   die  Reihe Mitschnitt


weitere Schritte:

Moritz August von Thümmel: Reise in die mittäglichen Provinzen von Frankreich ...
-   erster Schritt: der Text wird (zumindest auszugsweise) vorgestellt: Buch - Broschüre - etc.
-   eine Lesung des Textes (auch in Auswahl)
-   eine Kassette der Lesung wird produziert und verbreitet
-   das Ziel wäre eine Wiederauflage des vollständigen Textes (UTOPIE?

siehe auch:  Verlagsprogramm


ENTWURF EINER SATZUNG

§ 1  Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen »Enthusiasmus. Gesellschaft zur Förderung der Literatur e.V.«.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen (VR *****). Er hat seinen Sitz in Augsburg

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein dient im Geiste von Toleranz und Völkerverständigung der Förderung und Pflege sowohl der klassischen wie zeitgenössischen Literatur. Zu diesem Zweck veranstaltet er (a) Lesungen alter und neuer Literatur durch ausgewiesene Vortragskünstler, um einem neuen und breiterem Publikum einen Zugang zu oft schwierigen Texten zu verschaffen. Er bemüht sich (b) unbekannte und z.T. vergessene Werke der deutschen Literatur durch unterschiedliche Bemühungen (Vorträge, Publikationen, etc.) wieder bekannt zu machen. Soweit es in seinen Möglichkeiten steht und es die Sache erfordert, sucht der Verein (c) Kooperationen mit (pädagogischen) Institutionen (Universitäten, Schulen, VHS, u.ä.) und eine Zusammenarbeit mit anderen Medien (Film, Musik, bildende Künste).

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigentwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke weiterverwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Bestätigung und wird erst mit der Zahlung des ersten Beitrags wirksam. Der Verein hat ordentliche, fördernde, kooperierende, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Kooperierende, korrespondierende und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Kooperierende Mitglieder könnten in der Regel nur öffentliche literarische Einrichtungen, Organisationen und Verlage sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist nur auf Ende des Geschäftsjahres zulässig; er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftliche erklärt werden. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es trotz schriftlicher Erinnerung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren seinen Beitrag nicht entrichtet hat.

(3) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in Mitgliederversammlungen kann durch schriftliche Vollmacht, die nur für eine Versammlung gilt, einem anderen Mitglied übertragen werden; jedoch darf jedes Mitglied das Stimmrecht nur eines einzigen Mitglieds wahrnehmen. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auch durch vorherige schriftliche Einreichung eines Votums beim Vorstand wahrnehmen. In diesem Fall muß das Votum unmißverständlich und auf einzelne Punkte der Tagesordnung bezogen sein.

(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig.

§ 5  Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie muß vom Vorstand beschlossen und von einem der Vorstandsmitglieder rechtzeitig - jedoch mindestens 4 Wochen vorher - schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftliche unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)  den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden und den Bericht des Kassenführers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
b)  den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren zu wählen,
c)  die Beitragsordnung festzulegen,
d)  über die Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins, über den Ausschluß von Mitgliedern sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung einem der Vorstandsmitglieder schriftlich zu übermitteln.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden gleitet. Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

§ 6  Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind.

(3) Die Funktion des Schrift- und Geschäftsführers sowie des Kassenführers werden in der Regel von Mitgliedern des Vorstandes wahrgenommen.

(4) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und damit beauftragen, im Sinne der Satzung § 2 tätig zu sein. Der Geschäftsführer führt Veranstaltungen durch und pflegt Kontakte zu Vereinsmitgliedern und Einrichtungen des öffentlichen literarischen Lebens, der Medien, der Universitäten und zu kommunalen wie überregionalen Kulturverwaltungen. Er akquiriert Fördergelder aus allen öffentlichen und privaten Bereichen und kümmert sich um die praktischen Belange des Vereins. Für seine Tätigkeit erhält er eine Vergütung.

§ 7  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend bzw. durch Stimmrechtsübertragung oder schriftliche Einreichung eines diesbezüglichen Votums beim Vorstand repräsentiert sind. Ist dies nicht der Fall, so muß eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Für den Beschluß selbst ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen (75%) erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Literatur zu verwenden hat.

§ 8  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Emblem des Vereins